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Urheberrecht
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Datenschutz
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AGB

1 Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1 Die Produktion von Bildern und die Erteilung von Bildlizenzen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2 Produktionsaufträge

2.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2.2 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderliche Zustimmung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber einzuholen. Der Auftraggeber hat den Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

2.3 Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genommen oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers einzugehen.

2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung vollständiger Zahlung (Ziffer 3.5) nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt.

2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

2.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3 Produktionshonorar und Nebenkosten

3.1 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

3.2 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Reisen).

3.3 Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

3.4 Das Honorar gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß

3.5 Fällige Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 20 (in Worten: zwanzig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.

3.6 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten.

3.7 Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.

Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.

3.8 Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

4 Anforderung von Archivbildern

4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen.

4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung des Fotografen.

4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung der Bilder nicht gekommen ist.

4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu erstatten.

4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte Rückgabefrist für analoges Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der Bilder beim Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in Ziffer 7.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die Blockierungsgebühr.

5 Urheber- und Nutzungsrechte

5.1 Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.

5.2 Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.

5.3 Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.

5.4 Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

5.5 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung zu verwenden.

5.6 Die Einräumung und Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte, auch an andere Redaktionen eines Verlags, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

5.7 Eine Nutzung der Bilder ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig. Jede Änderung oder Umgestaltung (z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon ausgenommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher Schwächen mittels digitaler Retusche.

5.8 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen.

5.9 Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

5.10 Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

5.11 Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.

6 Digitale Bildverarbeitung

6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

6.3 Bei der digitalen Erfassung der Bilder muss der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden. Der Auftraggeber hat außerdem durch geeignete technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass diese Verknüpfung bei jeder Datenübermittlung, bei der Übertragung der Bilddaten auf andere Datenträger, bei der Wiedergabe auf einem Bildschirm sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleibt und der Fotograf jederzeit als Urheber der Bilder identifiziert werden kann.

6.4 Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.

7 Haftung und Schadensersatz

7.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

7.2 Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

7.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

7.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

7.5 Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.

7.6 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.

7.7 Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

7.8 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen (Ziffer 5.8) oder wird der Name des Fotografen mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3), hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

7.9 Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig, haftet aber nicht für etwaigen Verlust. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.

7.10 Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.

7.11 Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

8 Datenschutz

Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.

9 Mehrwertsteuer, Künstlersozialabgabe

Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

10 Statut und Gerichtsstand

10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen ins Ausland.

10.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

10.3 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

10.4 Nebenabreden zu diesem Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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